Erstellen ihrer Brandschutzordnung nach
DIN 14096
Ihre Brandschutzordnung:
Die betriebliche Brandschutzordnung ist das Regelwerk für alle Fragen des organisatorischen Brandschutzes in ihrem Unternehmen. Die Inhalte und die darin enthaltenen Anweisungen sollten so gestaltet werden, dass sie für alle Mitarbeiter nachvollziehbar sind.
Zur rechtssicheren Wahrnehmung der Verantwortungen, in Ihrem Unternehmen, im Brandschutz ist die Aufstellung einer objektspezifischen Brandschutzordnung unumgänglich.
Viel wichtiger als das Festlegen auf Regelungen zum Brandschutz und die Zusammenfassung dieser Regeln in einer BSO ist aber die gelebte betriebliche Praxis.
Die Bedeutung der Brandschutzordnung
„Eine Brandschutzordnung ist eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Aufstellung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall. Zur Regelung der Brandverhütung und des Verhaltens im Brandfall sollte grundsätzlich eine Brandschutzordnung aufgestellt werden. Es empfiehlt sich, die Brandschutzordnung mit der zuständigen Feuerwehr abzustimmen."
Die Brandschutzordnung soll helfen, sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Brandes zu verringern, als auch im Brandfall die Höhe des Schadens gering zu halten und die Gesundheit von Menschen nicht zu gefährden. Um dieses Ziel zu erreichen, genügt es nicht, eine Brandschutzordnung aufzustellen, die BSO muss mit Leben erfüllt und kontinuierlich fortgeschrieben werden.
Die Brandschutzordnung ist der Belegschaft im jeweils notwendigen Umfang bekannt zu geben (Mittels Unterweisungen). Diese Unterweisungen müssen regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich wiederholt werden (DGUV 1, § 4).
Unterweisungen, Betriebsanweisungen und Aushänge sollten nur Angaben enthalten, die für die Beschäftigten im betreffenden Bereich von Bedeutung sind. Sie sind sprachlich so zu gestalten, dass die Mitarbeitenden die Inhalte verstehen und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Für Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, sind die Mitarbeiterinformationen auch in einer für sie verständlichen Sprache abzufassen.
Gesetzliche Anforderungen
Für den Brandschutz in Gebäuden und Objekten (Industriebauten, Verkaufsstätten, Heime, Schulen u. a. m.) gibt es in Deutschland eine Vielzahl von Vorschriften, Regeln und Normen. Hierzu kommen noch die speziellen Vorgaben der jeweiligen Feuerversicherung.
Dabei ist nicht immer gleich ersichtlich, welche Vorschriften zum Aufstellen einer objektspezifischen Brandschutzordnung in Ihrem Betrieb gelten. Anforderungen an die Brandschutzorganisation und die Aufstellung einer Brandschutzordnung können von vier Seiten an den Objektbetreiber gestellt werden:
1. im Rahmen des Bauordnungsrechts (z. B. bei Industriebauten)
2. im Rahmen des Arbeitsschutzes (z. B. aus der DGUV Vorschrift 1 und dem ArbSchG)
3. im Rahmen der Feuerversicherung (z. B. VdS oder FM)
4. Sonderfälle (z. B. Störfallverordnung, Gefahrstoffverordnung, Strahlenschutzverordnung u. a. m.)
Der Ersteller einer Brandschutzordnung muss die jeweils geltenden Anforderungen prüfen, entsprechend der objekt- und betriebsspezifischen Belange zusammenfassen und mit den zuständigen Stellen – Bauamt, Feuerwehr, Versicherer – abstimmen. Grundlagen hierfür können das Brandschutzkonzept und Auflagen der Baugenehmigung bzw. Betriebserlaubnis sowie Versicherungsverträge sein.
Für die meisten Sonderbauten und größeren Liegenschaften bietet sich die Erstellung einer Brandschutzordnung auch dann an, wenn aus formalen Gründen keine Brandschutzordnung notwendig wäre (freiwillige BSO).
„Die Brandschutzordnung ist als Mittel des betrieblichen Risikomanagements nicht nur eine Forderung von Behörden, Brandschützern und Versicherungen, sondern vielmehr eine Möglichkeit für Unternehmer, das Sicherheitsniveau im Objekt festzulegen und sich vor möglichen Schadensersatzansprüchen zu schützen."
Die Erstellung einer Brandschutzordnung und deren Einhaltung leisten somit einen wesentlichen Teil zur Exkulpation der Verantwortungsträger.
Fast alle Vorgaben, Normen und Regelungen zum Erstellen einer Brandschutzordnung sind nur sehr allgemein gehalten. Der Ersteller findet zumeist nur Hinweise darüber, dass eine geeignete Brandschutzordnung aufzustellen ist.
Aufstellen einer geeigneten Brandschutzordnung
Viel wichtiger als die Betrachtung der Rechtsnormen zur Aufstellung einer Brandschutzordnung sind die Betrachtung der objektspezifischen Belange und der betrieblichen Organisation sowie die Berücksichtigung von vorhandenen Brandrisiken in der Brandschutzordnung (Gefährdungsbeurteilung!). Nur so lässt sich eine praktikable Brandschutzkultur in die betriebliche Struktur implementieren.
Struktur, Format und Gliederung einer Brandschutzordnung werden in der DIN 14 096 vorgegeben. Wie durch eine Brandschutzordnung und der dort darzustellenden Brandschutzorganisation dem ermittelten Brandrisiko begegnet werden kann und wie die geforderten Schutzziele erreicht werden können, wird in der Norm nicht beschrieben. Die konkrete Umsetzung bleibt dem Ersteller überlassen.
Grundsätze zur Aufstellung einer Brandschutzordnung wie sie z. B. auch der VdS beschreibt:
Zur Aufstellung einer objektspezifischen Brandschutzordnung ist die DIN 14096 zu berücksichtigen.
Zur Regelung der Brandverhütung und des Verhaltens im Brandfall sollte grundsätzlich eine Brandschutzordnung aufgestellt werden.
Eine Brandschutzordnung ist eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenstellung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall.
Ihrer Bedeutung entsprechend sollte die Brandschutzordnung von der Betriebsleitung in Kraft gesetzt und allen aufsichtführenden Betriebsangehörigen zur Kenntnis gebracht werden.
Die Brandschutzordnung ist der Belegschaft im jeweils notwendigen Umfang bekannt zu geben. Aushänge sollten nur Angaben enthalten, die für die Beschäftigten im betreffenden Bereich von Bedeutung sind.
Die Brandschutzordnung sollte ständig auf dem neusten Stand gehalten werden; insbesondere sind dabei Änderungen, die sich durch Erweiterung oder Ergänzung der Verfahrenstechnik, des Betriebsablaufs und der baulichen Anlagen ergeben, zu berücksichtigen.
Neben den allgemeinen Grundsätzen sind auch die formalen Forderungen beim Erstellen der Brandschutzordnung zu berücksichtigen.
Fachkunde für die Erstellung und Aktualisierung der Brandschutzordnung
Entsprechend der großen Bedeutung, die die Brandschutzordnung für die betriebliche Sicherheit hat, sollte diese durch die Betriebsleitung in Kraft gesetzt werden. Sollten diese Personen nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um die betrieblichen Brandgefahren abzuschätzen, muss zur Aufstellung der Brandschutzordnung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der festgelegten Brandschutzmaßnahmen ein Fachkundiger hinzugezogen werden.
Die DIN 14096 beschreibt die Anforderungen an eine fachkundige Person zur Überprüfung der Brandschutzordnung:
„Eine fachkundige Person ist, wer aufgrund der fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten die übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen kann."
Dem entsprechend sollte der betriebliche Brandschutzbeauftragte die Brandschutzordnung erstellen. Dieser hat ohnehin die zentrale Aufgabe betriebliche Brandgefahren zu erkennen und zu beurteilen. Unterstützend könne auch externe Fachkräfte wie Brandschutzingenieure hinzugezogen werden.
Die Brandschutzordnung ist nach DIN 14096 spätestens alle 2 Jahre durch eine fachkundige Person zu überprüfen. Ziel ist es, Brandschutzordnungen fachgerecht auf aktuellem Stand zu halten. In der betrieblichen Praxis muss der Brandschutzbeauftragte dafür Sorge tragen, dass alle Teile der Brandschutzordnung immer aktuell gehalten werden.
Die Teile einer Brandschutzordnung
Um die Mitarbeitenden bzw. jeweiligen Adressaten der einzelnen Brandschutzregel nicht unnütz mit der Gesamtheit der betrieblichen Regelungen zum Brandschutz zu belasten, wird die Brandschutzordnung zielgruppenspezifisch in den Teilen A, B und C aufgestellt.
Teil A
Der Teil A der Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen in der baulichen Anlage (Bewohner, Beschäftigte und Besucher). Der Teil A beschreibt stichwortartig einfache Regeln zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall. Der Teil A ist als Aushang entsprechend der Vorgaben zu gestalten. DIN 14096 gibt hierzu ein Muster vor, wobei nicht notwendige Punkte entsprechend den örtlichen Verhältnissen weggelassen werden (z. B. wenn kein Aufzug vorhanden ist) aber keine weiteren Punkte hinzugefügt werden dürfen.
Teil B
Der Teil B der Brandschutzordnung richtet sich an Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage aufhalten (Bewohner, Beschäftigte, Fremdfirmen).
Der Teil B ist eine schriftliche Ausarbeitung, die sich an einem Muster orientieren kann, jedoch für jeden Betrieb und jede Einrichtung, eventuell sogar für einzelne Abteilungen (z. B. Lager, Verwaltung, Produktion), extra ausgearbeitet werden muss. Spezifische Brandrisiken und dementsprechend spezielle Verhaltensregeln können in den jeweiligen Ausgaben differieren. Die Brandschutzordnung Teil B wird als Merkblatt oder als Broschüre an Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage aufhalten, ausgehändigt (z. B. Bewohner oder Beschäftigte). Die Brandschutzordnung Teil B beinhaltet immer auch den Teil A. Die Brandschutzordnung Teil B sollte mit geeigneten Grafiken und Bildern ergänzt werden (Es gilt der Merksatz „Teil B – wie Bilder").
Nach neuer DIN 14096:2014-05 hat der Teil B einer Brandschutzordnung folgende Gliederung – wobei nichtzutreffende Abschnitte entfallen dürfen:
a) Einleitung
b) Brandschutzordnung (Darstellung des Teils A [Aushang])
c) Brandverhütung
d) Brand- und Rauchausbreitung
e) Flucht- und Rettungswege
f) Melde- und Löscheinrichtungen
g) Verhalten im Brandfall
h) Brand melden
i) Alarmsignale und Anweisungen beachten
j) in Sicherheit bringen
k) Löschversuche unternehmen
l) Besondere Verhaltensregeln
m) Anhang
Teil C
Der Teil C der Brandschutzordnung gilt für Personen, denen besondere Brandschutzaufgaben übertragen worden sind (Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsingenieure, Brandschutzhelfer, Werkfeuerwehr, Techniker).
Die Brandschutzordnung Teil C gilt für Personen, denen besondere Aufgaben für den Fall einer drohenden Gefahr und für den Brandfall übertragen worden sind, die also in Notsituationen besondere Aufgaben haben. Gleichzeitig sollen diese Personen auch helfen, Gefahren vorzubeugen. In Frage kommen Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsingenieure aber auch sowohl Führungskräfte als auch Ersthelfer.
Nach neuer DIN 14096:2014-05 hat der Teil C einer Brandschutzordnung folgende Gliederung – wobei nichtzutreffende Abschnitte entfallen dürfen:
a) Einleitung
b) Brandverhütung
c) Meldung und Alarmierungsablauf
d) Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte
e) Löschmaßnahmen
f) Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr
g) Nachsorge
h) Anhang